Außergewöhnliche Belastung bei Versicherungsmöglichkeit?
Kosten für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Vermögensgegenständen wie Hausrat und Kleidung können aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (hier einem Rohrbruch) nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hatte, eine übliche und zumutbare Versicherung (hier Hausrat) abzuschließen.
Bundesfinanzhof (BFH)
AZ: III R 36/01 vom 26.06.2003 |