Fragen und Antworten

Aus der Schadenspraxis

Die folgenden Fragen verlangen nach Antworten. Oft sind aber die Antworten nicht befriedigend.

„Ich habe eine Auslandsreise in ein Land gebucht, in dem kürzlich ein Terroranschlag passiert ist. Zahlt die Rücktrittskostenversicherung die Stornogebühren des Reiseveranstalters?“

„Nein! Die Rücktrittskostenversicherung zahlt nur, wenn ein in den Bedingungen (AVB) aufgeführter Grund wie Krankheit vorliegt. Angst vor einem Terroranschlag ist nicht versichert.“

„Ich habe vom Versicherer als Entschädigung einen Scheck erhalten, mit dessen Höhe ich nicht einverstanden bin. Darf ich den Scheck einlösen, ohne meinen restlichen Anspruch zu verlieren?“

„Sie können den Scheck unter Vorbehalt annehmen.

Sie müssen den Versicherer vor Einlösung schriftlich informieren, dass der Schadensfall für Sie mit der Einlösung nicht erledigt ist und Sie sich weitere Ansprüche vorbehalten.“

„Mein fünf Jahre altes Kind hat einen Schaden angerichtet. Meine Privathaftpflichtversicherung zahlt aber nicht. Ist das in Ordnung?“

„Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind nicht deliktfähig (§ 828 BGB). Ihr Kind haftet daher nicht. Eltern oder Aufsichtspersonen haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.“

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