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Live aus der Schadenspraxis

Wir haben unsere Wohnungstür nur ins Schloss fallen lassen...

veröffentlicht am 15.09.2017

„Wir haben unsere Wohnungstür nur ins Schloss fallen lassen und sie wurde aufgebrochen. Zahlt die Versicherung den Diebstahlschaden trotzdem?“

Jeder Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung eines Schadens zu sorgen. Sie sind also verpflichtet, alle vorhandenen Sicherungen zu betätigen. Die nicht abgeschlossene Tür könnte als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Eine Leistungskürzung bis zur völligen Schadenablehnung ist möglich. Es sei denn, Sie weisen nach, dass der Schaden auch bei verschlossener Tür eingetreten wäre.

Wenn Sie einen Vertrag haben, bei dem grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist, entfällt die vorgenannte Regelung und der Schaden wird Ihnen erstattet.

 

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