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Im verhandelten Fall wurde bei Mäharbeiten
einer Straßenmeisterei am
Straßenrand einer Bundesstraße das
Kraftfahrzeug der Klägerin durch einen
aufgewirbelten Stein beschädigt. Der
BGH verurteilte das Land zum Schadenersatz.
Dem beklagten Land obliege die
öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht
hinsichtlich des betreffenden
Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe
dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen
möglichst gefahrlos zu gestalten und zu
erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren
alles zu tun, um den Gefahren zu
begegnen, die den Verkehrsteilnehmern
aus einem nicht ordnungsgemäßen
Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht
gehöre auch das
Mähen zum Straßenkörper gehörender
Grünstreifen. Das Aufstellen von Warnschildern
ist nicht ausreichend. |