Eine Information der Firma AVI GmbH Beethovenstraße 7, 68647 Biblis Telefon: +49 (0) 6245 20 90 13 8 http://avi-mehr.de/ |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden,
dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte
Unterbringung in einem
Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ im
Sinne
des § 33 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) sind und damit dem
Grunde nach außergewöhnliche Belastungen
darstellen. Soweit derartige
Aufwendungen im Rahmen des Üblichen
liegen, ermäßigen sie daher nach den
für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen
die Einkommensteuer. |