Eine Information der Firma Beckert & Dömel Versicherungsmakler GmbH Borngasse 5a-7a, 09599 Freiberg / Sachsen Telefon: 0 37 31 - 203 00 0 http://www.beckert-doemel.de/ |
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Zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) ist in Bezug auf eine ihm ver pfändete Forderung aus einer Rentenversicherung der § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenver sicherung der Rückdeckung einer ihm als GGF gegebenen Pensionszusage dient. Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner (GmbH) vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand. Bundesgerichtshof vom 22.08.2012, Az. VII ZB 2/11 |