Eine Information der Firma Beckert & Dömel Versicherungsmakler GmbH Borngasse 5a-7a, 09599 Freiberg / Sachsen Telefon: 0 37 31 - 203 00 0 http://www.beckert-doemel.de/ |
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Leitsatz: Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist. Die Klägerin wendete sich gegen den behördlichen Widerruf ihrer Approbation als Ärztin, nachdem sie wegen Betrugs in 22 Fällen zum Nachteil ihres eigenen Krankentagegeldversicherers zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Der behördliche Entzug der Approbation wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht bestätigt. | Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. BVerwG 3 B 7.18 vom 31.07.2019 |