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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Neue Regelungen für Entgeltumwandlungen

veröffentlicht am 15.03.2019

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Betriebsrenten sich zur wichtigsten Säule der privaten Altersvorsorge entwickelt haben. Grund genug, die Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers pauschal an den Arbeitnehmer weiterzugeben.

Quelle: Marco2811 – stock.adobe.com

Durch das neue Gesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, sich ab dem 1. Januar 2019 bei jeder neu zugesagten betrieblichen Altersversorgung mit einem Zuschuss von 15 Prozent zu beteiligen.

Für bereits bestehende Verträge gilt diese Regelung ab dem 1. Januar 2022. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kommen alle Personen, die eine Zusage zu einer Altersversorgung über den Arbeitgeber haben, in den Genuss der 15-prozentigen Arbeitgeberbeteiligung.

Aufgrund der veränderten Rechtsgrundlage empfehlen wir Arbeitgebern, die bestehende Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung zu überprüfen oder – falls eine solche noch nicht besteht – sie zu verfassen.

Die Versorgungsordnung regelt unter anderem, in welcher Weise der verbindlich zu zahlende Zuschuss dem Arbeitnehmer zufließen soll.

Eine mögliche Form, den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen, wäre der Einschluss eines Berufsunfähigkeitsbausteins in die bereits bestehende betriebliche Altersversorgung. Dies kann für den Arbeitnehmer attraktiv sein, da die Konditionen für diesen Versicherungsschutz in der Regel besser sind als über private Einzelverträge. Zu prüfen wäre, ob gegebenenfalls auch vereinfachte Aufnahmeverfahren – ohne viele Gesundheitsfragen – möglich sind.

 

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