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Recht & Gesetz

Ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eine rückwirkend befristete Anerkenntnis zulässig?

veröffentlicht am 15.09.2022

Die folgende Leitsatzentscheidung des BGH betrifft die Beweislast für den Fortbestand einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit. Zur Erläuterung: Bei der Zahlung einer BU-Rente ist zu unterscheiden zwischen einer unbefristeten und befristeten Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit. Bei einer befristeten Anerkenntnis wird die Rente nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt und danach muss der Rentenempfänger einen neuen Leistungsantrag stellen, um weiter eine Rente zu bekommen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen beim Rentenempfänger. Im verhandelten Fall war die Berufsunfähigkeit beim Abschluss der Leistungsprüfung entfallen und der Versicherer hat die befristete Anerkenntnis rückwirkend ausgesprochen. Hätte der Versicherer richtigerweise eine unbefristete Anerkenntnis ausgesprochen, läge die Beweislast bei ihm und er hätte eine Nachprüfung durchführen müssen. So lag die Beweislast beim Rentenempfänger. Der BGH hat nun entschieden, dass eine befristete Anerkenntnis nicht rückwirkend abgegeben werden darf, da sich diese nur auf zukünftige Zeiträume erstrecken kann.
BGH vom 23.02.2022, Az. IV ZR 101/2

 

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