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Recht & Gesetz

Gebäudeversicherer muss bei allmählichem Erdrutsch leisten

veröffentlicht am 15.03.2023

Die folgende Leitsatzentscheidung des BGH betrifft einen allmählichen Erdrutsch, der Schäden an einem Wohnhaus verursacht haben soll.
Der Geschädigte machte Ansprüche aus seiner Wohngebäudeversicherung geltend, in der auch Schäden durch Erdrutsch, definiert als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteinsoder Erdmassen, versichert sind. Rissbildungen an seinem Wohnhaus sollen durch Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden sein. Der Versicherer lehnte die Regulierung mit der Begründung ab, dass ein Erdrutsch nur versichert sei, wenn dieser sinnlich wahrnehmbar sei. Unbemerkt bleibende Erdbewegungen würden nicht unter den Schutz fallen.
Dem wollte der BGH nicht folgen. Nach Ansicht des BGH umfasst der Begriff Abgleiten auch Schäden, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche, naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.
BGH vom 09.11.2022, Az. IV ZR 62/22

 

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