Eine Information der Firma Collmann CONSILIO GmbH Georg-Büchner-Str. 31, 97276 Margetshöchheim Telefon: 0931-80499756 https://www.collmannfinanz.de/ |
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Vor dem BGH hatten die klagenden Versicherungsnehmer
Erfolg. Der Senat
schloss sich zwar der Beurteilung des
Berufungsgerichtes, die Klausel der VGB
zu dem Thema Leitungswasser sei weder
unklar noch intransparent im
Sinne
der AGB-Normen, an. Jedoch führt
diese nach Auffassung des BGH zu einer
unangemessenen Benachteiligung des
Versicherungsnehmers. Der umfassende
Schimmelausschluss schränke wesentliche
Rechte des Versicherungsnehmers
in einer den Vertragszweck gefährdenden
Weise ein, sofern derartige Schäden –
wie von den Klägern vorgebracht – regelmäßige
oder zumindest sehr häufige
Folge von Leitungswasserschäden seien.
Da nach Lesart des BGH das Hauptleistungsversprechen
des Versicherers sei,
einen grundsätzlich umfassenden Ausgleich
bei Leitungswasserschäden zu
gewähren, schränke die Ausschlussklausel
des § 6 Nr. 3 d) VGB 2001 diesen
Vertragszweck erheblich ein. |