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Urteil Bundesgerichtshof

Haftung des Pferdehalters

veröffentlicht am 17.03.2014

Für die Erfüllung der tatbeständlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung des Tierhalters) ist es grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Eigentümers des Pferdes reiten wollte. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen − vom Schädiger (Eigentümer des Pferdes) zu beweisenden − Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.
Bundesgerichtshof vom 30.04.2013, Az. VI ZR 13/12

 

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