Eine Information der Firma connect Sozietät für Finanzmanagement GmbH An den Weiden 11, 35043 Marburg Telefon: 0 64 21 / 9 48 44 - 0 https://www.connect-finanz.de/ |
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Die folgende Leitsatzentscheidung des
BGH betrifft die Beweislast für den Fortbestand einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit. Zur Erläuterung: Bei der
Zahlung einer BU-Rente ist zu unterscheiden zwischen einer unbefristeten
und befristeten Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit. Bei einer befristeten Anerkenntnis wird die Rente nur für einen
bestimmten Zeitraum gezahlt und danach
muss der Rentenempfänger einen neuen
Leistungsantrag stellen, um weiter eine
Rente zu bekommen. Die Beweislast liegt
in diesen Fällen beim Rentenempfänger.
Im verhandelten Fall war die Berufsunfähigkeit beim Abschluss der Leistungsprüfung entfallen und der Versicherer hat
die befristete Anerkenntnis rückwirkend
ausgesprochen. Hätte der Versicherer
richtigerweise eine unbefristete Anerkenntnis ausgesprochen, läge die Beweislast bei ihm und er hätte eine Nachprüfung durchführen müssen. So lag die
Beweislast beim Rentenempfänger. Der
BGH hat nun entschieden, dass eine befristete Anerkenntnis nicht rückwirkend
abgegeben werden darf, da sich diese
nur auf zukünftige Zeiträume erstrecken
kann.
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