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Gerichtsurteil

BGH urteilt zur Verwendung sogenannter Dashcams

veröffentlicht am 15.03.2019

a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.

b) Die Verwertung von sogenannten Dash-cam- Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
BGH Az. VI ZR 233/17 vom 15.05.2018

 

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