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Recht & Gesetz

BGH zu D&O-Bedingungen

veröffentlicht am 15.09.2020

Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Ziff. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang. BGH vom 04.03.2020, Az. IV ZR 110/2019

 

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