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Betriebshaftpflicht

Tätigkeitsschäden ausreichend hoch versichern

veröffentlicht am 15.09.2010

Schäden an fremden Dingen durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit werden Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden genannt. Für deren Deckung muss die Betriebshaftpflicht erweitert werden.

Foto: Lisa F. Young – www.Fotolia.com

Tätigkeitsschäden sind also Schäden an fremden Sachen, an denen gewollt im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gearbeitet wird.

Zwei Beispiele:
Der Installateur hat den Auftrag, ein Waschbecken auszutauschen. Für das neue Waschbecken muss er eine neue Aufhängung anbringen. Dabei rutscht die Bohrmaschine ab und beschädigt in erheblichem Umfang wertvolle Fliesen, die ausgetauscht werden müssen.

Ein Dachdecker soll den Einbau eines zusätzlichen Dachfensters vornehmen. Das Dach muss dafür geöffnet werden. Beim Durchsägen eines Dachbalkens beachtet er nicht die Tragfähigkeit. Der Dachstuhl stürzt ein.

Soll eine Sache außerhalb der Räume des Kunden in der Werkstatt repariert werden, sind Tätigkeitsschäden nur versichert, wenn der Vertrag auch das Werkstattrisiko einschließt.

Für Tätigkeitsschäden gibt es meist ein Sublimit. Das bedeutet, die Höchstentschädigung für Tätigkeitsschäden liegt unterhalb der Deckungssumme für die Betriebshaftpflichtversicherung. Außerdem gilt meist eine Selbstbeteiligung.

Eine ausreichend hohe Deckungssumme für Tätigkeitsschäden ist besonders für Handwerksbetriebe wichtig. Die benötigte Deckungssumme für Tätigkeitsschäden sollte danach bemessen werden, wie hoch ein maximaler Schaden im Rahmen des ausgeübten Gewerkes sein könnte.

 

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