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Betriebliche Altersversorgung (baV)

Neue Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber!

veröffentlicht am 15.09.2007

Im Jahressteuergesetz 2007 haben sich die Durchführungsverordnungen geändert.

Arbeitgeber müssen jetzt gesondert je Zusage und je Arbeitnehmer insbesondere folgende Daten aufzeichnen.

Bei Versorgungszusagen, die den steuerlichen Freibetrag gemäß dem § 3 Nr. 63 Abs. 3 EStG bis zur Höhe von 1.800 EUR in Anspruch nehmen:
- den Zeitpunkt der Zusage
- sämtliche Änderungen von Altzusagen nach dem 31.12.2004!
- den Zeitpunkt der Übertragung von Zusagen nach dem Übertragungsabkommen oder nach vergleichbaren Vereinbarungen

Bei Versorgungszusagen, die noch die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG nutzen:
- Den Inhalt der Zusage am 31.12.2004

T.B.

 

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