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Zum 1. Januar 2018 ist mit dem neuen § 439 Abs. 3 BGB klargestellt worden, dass der Verkäufer mangelhafter Produkte neben der Nacherfüllung eines mangelfreien Produktes jetzt auch die Aus- und Einbaukosten zu übernehmen hat.
Die neue Haftungsverschärfung trifft insbesondere Händler von Erzeugnissen, die in andere Sachen Dritter eingebaut oder dort angebracht werden. Händler kann im Einzelfall auch der Handwerker sein. Insoweit sollte neben den Händlern und Herstellern auch der Handwerksbetrieb darauf achten, dass in der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung die erweiterte Produkthaftpflicht eingeschlossen ist. |