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Das Gericht hat mit zwei Urteilen für Klarheit bei Betriebsrenten gesorgt. I. Weil im verhandelten Fall Einzahlungen
zur betrieblichen Direktversicherung sozialversicherungsfrei
waren, ist eine Beitragspflicht
zur Zahlung von gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
(GKV) auf die Auszahlungen der
Direktversicherung bei Fälligkeit nicht
zu beanstanden, da keine doppelte Beitragsbelastung
vorlag. | II. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer
aus einem Unternehmen ausscheidet
und anschließend die Beiträge
zur Pensionskasse privat weiterbezahlt
hat. Dann ist die Auszahlung auf den privat
bezahlten Anteil von Sozialabgaben
befreit. Betroffene sollten von ihrer Krankenkasse
umgehend 1. eine neue Beitragsberechnung
und 2. die Erstattung zu
viel gezahlter Beiträge schriftlich anfordern,
um eine Verjährung zu vermeiden.
Gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X gilt eine
Verjährungsfrist von vier Jahren! |