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Will ein Versicherer eine zugesagte Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zahlen, weil nach seiner Auffassung keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, muss er ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren anstrengen. Ist die versicherte Person schon länger nicht mehr berufsunfähig, darf die Zahlung aber erst ab dem Zeitpunkt eingestellt werden, zu dem das Nachprüfungsverfahren angestrengt wurde. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherer die BU-Leistung noch gar nicht zugesagt hatte, sondern erst vom Gericht dazu verurteilt wurde. | BGH vom 13.03.2019, Az. IV ZR 124/18 |