Wenn nach 3 Monatsgehältern noch nicht Schluss ist

Angestellte haften – Versicherung? Fehlanzeige!

veröffentlicht am 15.03.2020

Die Prinzipien des sogenannten innerbetrieblichen Schadenausgleichs beschränken die Arbeitnehmerhaftung und schützen damit das Privatvermögen der Angestellten.

Aufgrund ihrer weisungsabhängigen Tätigkeiten für den Arbeitgeber sind sie weitgehend geschützt, aber dennoch einem gewissen Restrisiko gegenüber dem Arbeitgeber ausgesetzt, infolge Fahrlässigkeit haften zu müssen. Ab einem hohen Verschuldensgrad werden die Haftungseinschränkungen durchbrochen. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer in der Regel keine persönliche Haftpflichtversicherung. Zumeist besteht zwar eine Betriebs-Haftpflichtversicherung, die die Arbeitnehmer aber nicht im Haftungsverhältnis zum Arbeitgeber schützt. Es ist heute gängig, dass sich zumindest die Geschäftsleitung mittels D&O-Versicherungen absichert. Ohne solche Versicherungen hätte das Unternehmen oft keine Möglichkeit, für höhere Schadenssummen eine Entschädigung zu erhalten, da das Privatvermögen des Haftenden schlichtweg nicht ausreicht. Bei leitenden Angestellten und besonderen Beauftragten (z.B. für Arbeitsschutz, Datenschutz) mit relativ hoher Vergütung können Haftungsobergrenzen auch mal sehr schmerzhaft ausfallen, z.B. so wurde ist eine Leiterin der Buchhaltung nach „CEO-Fraud“ zu 150.000 € Schadensersatz verpflichtet. Zudem ist eine Rechtsverteidigung erforderlich, die häufig kostspielig verläuft. Der Bedarf an einer persönlichen Berufs- Haftpflichtversicherung für Angestellte ist somit vorhanden und bringt damit beiden etwas: Dem Unternehmen, das sich auf eine Entschädigung freuen kann, und dem Mitarbeiter, dessen Privat vermögen dadurch nicht weiter in Gefahr ist. Wir beraten Sie hierzu gerne eingehender. Sprechen Sie uns einfach darauf an! (Autor: Gregor Klingler)

 

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