Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Arbeitgeberzuschuss wird ab 2022 Pflicht

veröffentlicht am 15.03.2021

Schon seit 2019 müssen Arbeitgeber neu abgeschlossene Verträge für die betriebliche Altersversorgung (bAV) bezuschussen.

Hintergrund ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, auf Entgeltumwandlungsbeträge der Mitarbeitenden einen Arbeitgeberzuschuss von 15% zu bezahlen, sofern durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis entsteht. Und diese entsteht in den meisten Fällen, denn Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung erfolgen steuer- und sozialversicherungsfrei. Ab 2022 gilt diese Regelung nicht mehr nur für neu abgeschlossene Verträge, sondern auch für Bestandsverträge. Das ist eine gute Nachricht für die Mitarbeitenden. Allerdings bedeutet es in der Praxis auch eine Herausforderung für die Personalabteilung, die das Thema im Unternehmen umsetzt: Die Verträge müssen fristgerecht an die neue Regelung angepasst werden. Gleichzeitig ist es aber auch eine Chance für das

Unternehmen, diese Verbesserung an die Belegschaft zu kommunizieren. Die Dr. Ellwanger & Kramm Vorsorgemanagement GmbH hält digitale Lösungen für die betriebliche Altersversorgung bereit, mit denen Vertragsänderungen schnell und unkompliziert umgesetzt werden können. Mit dem digitalen bAV-Portal wird die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen digitalisiert, so dass alle Verträge papierlos und ortsunabhängig verwaltet werden können. Besonders das vergangene Jahr hat gezeigt, dass mit der Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung für die Personalabteilung erhebliche Vereinfachungen und Arbeitserleichterungen erreicht werden können. Und nicht nur das: mit der Portal-Lösung präsentiert sich das Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitenden als moderner Arbeitgeber.

 

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