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Grundsätzlich gilt in der privaten Tierhaltung die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hundehalter auch für Schäden, die er nicht verschuldet hat, aufkommen muss. Hier leistet die Hundehalterhaftpflicht Ihres Nachbarn. Sollten Sie allerdings feste Betreuungszeiten mit Ihrem Nachbarn vereinbart haben, könnte rechtlich gesehen ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sein. Dann haften Sie als Tieraufseher, wenn Sie ein Verschulden trifft. Dieses Risiko ist über Ihre Privathaftpflicht abgedeckt. |