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Gut zu wissen

Fahrlässigkeit und Vorsatz

veröffentlicht am 15.09.2022

Zu den wichtigsten Begriffen im Versicherungsrecht gehören Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz und Vorsatz. Aber wo liegen die Unterschiede und was ist versichert, was nicht?

§ 276 BGB liefert die Legaldefinition für Fahrlässigkeit: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Der Dachdecker, dem ein Dachziegel aus der Hand rutscht und der damit einen PKW beschädigt, handelt fahrlässig. Über seine Haftpflicht ist das versichert.

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt. Der Dachdecker wirft kaputte Dachziegel vom Dach, ohne vorher zu schauen, ob sich dort jemand aufhält. Eine Person wird dabei verletzt. Seine Haftpflichtversicherung zahlt, da auch grobe Fahrlässigkeit versichert ist.

Von bedingtem Vorsatz spricht man, wenn jemand die Gefahr erkennt, den Schaden aber billigend in Kauf nimmt. Nach dem Motto: „Mir doch egal!“.

Der Dachdecker wirft den beschädigten Ziegel vom Dach, obwohl er unten jemanden stehen sieht und ihm bewusst ist, dass er denjenigen treffen könnte. Dieser Schaden ist durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Vorsätzlich handelt, wer den Schaden willentlich herbeiführen will. Der Dachdecker wirft den Ziegel auf eine Person, weil er diese verletzen will. Auch Vorsatz ist nicht über die Haftpflichtversicherung gedeckt.

In der Sachversicherung sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden ebenfalls ausgeschlossen. Bei fahrlässigem Verhalten erfolgt eine Quotelung nach dem Grad Ihres Verschuldens. Grob fahrlässiges Verhalten kann so zum vollständigen Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen. Dann zahlen Sie Ihren Schaden selbst.

Die Versicherer bieten die Klausel „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ an. Dann sind auch diese Schäden gedeckt, teils mit einer Entschädigungsgrenze, teils komplett.

 

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