Feuerversicherung

Dekontaminationskosten bei verseuchtem Erdreich

veröffentlicht am 15.03.2005

Wird infolge eines Versicherungsfalles das Erdreich der Schadenstätte mit freiwerdenden Schadstoffen kontaminiert, können Ihnen erhebliche Kosten entstehen.

Bei solchen Kosten kann es sich nach richtiger Auslegung des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) um Rettungskosten handeln. Dies wäre der Fall, wenn Schadstoffe bei einem Feuer durch das Löschwasser in das Erdreich geschwemmt werden.

Zudem handelt es sich um Aufräumungskosten im Sinne der Versicherungs- bedingungen. Entgegen der von manchen Versicherern vertretenen Auffassung ist somit durch die Feuerversicherung Versicherungsschutz für Dekontaminationskosten gegeben, soweit sie durch Feuer verursacht sind. Eine besondere Vereinbarung wäre also nicht erforderlich.

Allerdings ist die Vereinbarung einer besonderen Versicherungssumme angebracht, weil die Aufräumungskostenversicherung nicht die Kosten für Wiederauffüllung des abgetragenen Erdreichs und der Herrichtung des Grund und Bodens erfasst.

Die Feuerversicherung bietet noch auf andere Art Versicherungsschutz.

Vereinbaren Sie eine eigens hierfür geschaffene Klausel.

Danach ersetzt der Versicherer bis zu einer vereinbarten Höchstentschädigung Kosten, die infolge einer Kontamination aufgewendet werden müssen, um

  • Erdreich von dem Versicherungsgrundstück zu untersuchen und – falls nötig – zu dekontaminieren oder auszutauschen,
  • den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
  • insoweit den Zustand des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

Umfangreicheren Versicherungsschutz bietet ein eigenständiges Versicherungsprodukt, die Bodenkaskoversicherung. Hierüber lassen sich die Kosten der Beseitigung von kontaminiertem Erdreich versichern, die auf das bestimmungswidrige Eindringen umweltschädlicher Stoffe in den Boden verursacht worden sind. Denn der Austritt von Stoffen kann außer durch Brandbekämpfungsmaßnahmen – über Feuerversicherung versichert – z.B. auch auf Risse an Zu- und Ableitungen von Anlagen, Aufbrechen von Schweißnähten oder auf das Versagen einer Filteranlage zurückzuführen sein.

M.W.

 

zurück zur Übersicht