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Bestimmte Produkte oder deren Verwendung sind im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflicht nur nach besonderer Vereinbarung mitversichert. Stichwortartig betrifft dies Teile, die „ersichtlich“ in Kfz, Wasserfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder in Offshore-Anlagen eingebaut werden. Dasselbe gilt für Schäden im Zusammenhang mit Rückrufen – bei einem Rückruf besteht in aller Regel grundsätzlich kein Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung – und direkten Exporten in die USA und nach Kanada. |