Wer den einfachen Diebstahl seines
Wohnungsschlüssels durch Fahrlässigkeit
ermöglicht und ihm anschließend
Gegenstände aus der Wohnung gestohlen
werden, kann keinen Anspruch auf Entschädigung
aus seiner Hausratversicherung
haben.
OLG Hamm vom 15.02.2017,
Az 115 O 265/15 LG Münster