Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
wegen Verstoßes gegen winterliche
Räum- und Streupflichten setzt das
Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus
oder das Vorliegen von erkennbaren
Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende
Gefahr aufgrund vereinzelter
Glättestellen.
Eine Gemeindesatzung
über den Straßenreinigungs- und Winterdienst
muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer
Auslegung regelmäßig
so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten
begründet werden, die
über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten
hinausgehen.
Leitsatzentscheidung des BGH
vom 14.02.2017, Az. VI ZR 254/16 |