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Bei einer Lebensversicherung auf den
Tod eines anderen erfordert die Übertragung
der Versicherungsnehmerstellung
oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall
– anders als eine Änderung des
im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung
der versicherten Person in entsprechender
Anwendung von § 150 |