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a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar. b) Die Verwertung von sogenannten Dash-cam-
Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter
vom Unfallgeschehen gefertigt
hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess
ist dennoch zulässig. |