Zur Halterhaftung bei Beschädigung
des eigenen Kfz
Der Kläger hatte sein eigenes Fahrzeug
beim Ausparken eines nicht auf ihn zugelassenen
Fahrzeugs beschädigt. Er parkte
das Fahrzeug eines Rollstuhlfahrers aus,
um ihm das bessere Einsteigen zu ermöglichen.
Der Kläger muss für seinen
Schaden selbst aufkommen. Leitsatz
des BGH: Der Haftungsausschluss des
§ 8 Nr. 2 StVG erfasst auch die Schädigung
von Rechtsgütern des bei dem
Betrieb Tätigen, die nur zufällig in den
Gefahrenkreis des Betriebs eines Kraftfahrzeugs
geraten sind.
BGH vom 12.01.2021, Az. VI ZR 662/20 |