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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass durch die Übertragung einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung die Steuerfreiheit bei Kapitalauszahlung erhalten bleibt. Vor der Übertragung sollte eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, da die Übertragung eine Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht auslösen kann. (Bundesfinanzhof, Az. VIII B 48/08) |