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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar. Die Verfügungsbeschränkung nach Betriebsrentengesetz umfasst nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bei Fälligkeit. Künftige Forderungen können grundsätzlich gepfändet werden. Bundesgerichtshof (BGH) vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09 |