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Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob
fahrlässiges Handeln einen Schaden des
Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung
des Mitglieds auch bei unentgeltlicher
Tätigkeit nicht in Betracht. Im verhandelten
Fall fing eine Dachkonstruktion
beim Schweißen einer Bitumendachbahn
Feuer. Laut BGH kann das Vereinsmitglied
bei grober Fahrlässigkeit vom
Gebäude-Versicherer in Regress genommen
werden. |