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Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger 27 Jahre alt und erfüllte damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft nicht, weil er vor der Vollendung des 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Unverfallbarkeit verstoßen weder gegen Europa- noch gegen Verfassungsrecht. Bundesarbeitsgericht vom 28.05.2013, Az. 3 AZR 635/11
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