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Der Arbeitgeber schloss eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf das Leben des Mitarbeiters ab. Auf Wunsch des Mitarbeiters erklärte der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer, im Falle des Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein. Nach Auffassung des Gerichts ist dieses auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat der versicherten Person regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit der versicherten Person zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Eine Änderung des Bezugsrechts auf die 2. Ehefrau hätte schriftlich erklärt werden müssen.
BGH vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14
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