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Vor dem BGH hatten die klagenden Versicherungsnehmer Erfolg. Der Senat schloss sich zwar der Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Klausel der VGB zu dem Thema Leitungswasser sei weder unklar noch intransparent im Sinne der AGB-Normen, an. Jedoch führt diese nach Auffassung des BGH zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Der umfassende Schimmelausschluss schränke wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein, sofern derartige Schäden – wie von den Klägern vorgebracht – regelmäßige oder zumindest sehr häufige Folge von Leitungswasserschäden seien. Da nach Lesart des BGH das Hauptleistungsversprechen des Versicherers sei, einen grundsätzlich umfassenden Ausgleich bei Leitungswasserschäden zu gewähren, schränke die Ausschlussklausel des § 6 Nr. 3 d) VGB 2001 diesen Vertragszweck erheblich ein.
BGH vom 12.07.2017, IV ZR 151/15
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