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Private Unfallversicherung | 16.03.2018

Mitwirkung von Krankheiten im Leistungsfall

Tragen nach einem Unfall vorhandene Erkrankungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei oder erhöhen sie einen Invaliditätsgrad, so kann der Versicherer die Leistung kürzen.

Quelle: georgerudy – Fotolia.com

In den Versicherungsbedingungen von privaten Unfallversicherungen ist geregelt, ab welchem Mitwirkungsanteil von Krankheiten der Versicherer berechtigt ist, Leistungen zu kürzen.

Je besser die Versicherungsbedingungen sind, desto höher ist der mitversicherte Mitwirkungsgrad abgesichert.

Beispiel: In einem Basis-Bedingungswerk beträgt der versicherte Mitwirkungsanteil 25 Prozent. Im Fall der Invalidität, bei der zu über 25 Prozent eine Krankheit mitgewirkt hat, wird die Leistung gekürzt. Bei Unfallversicherungen mit Premium-Schutz kann der versicherte Mitwirkungsgrad bei 100 Prozent liegen, demnach erfolgt keine Leistungskürzung bei der Mitwirkung von Krankheiten.

Nehmen wir einen bei Vertragsbeginn gesunden Menschen an. Dieser erkrankt während der Vertragslaufzeit der privaten Unfallversicherung an Diabetes. Dann würde zukünftig bei Unfällen diese Erkrankung zwischen 50 und 100 Prozent mitwirken und Unfallfolgen beeinflussen. Gut, wenn man dann den maximalen Mitwirkungsanteil mitversichert hat.

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