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Können diese Kosten vom Pflegebedürftigen durch Einkünfte oder Vermögen nicht getragen werden, greift das Sozialamt im gesetzlich vorgesehenen Maße auf Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen zu.
Unterhaltspflichtig sind Ehepartner sowie Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Sogar nicht eheliche Lebenspartner sind zur Auskunft der gesamten Vermögenssituation verpflichtet, dies regelt das Sozialgesetzbuch XII im § 117: „Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ... haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben ...“##br##
Fazit: Pflegezusatzversicherungen schützen wirksam Vermögenswerte.
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