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Deliktunfähigkeit | 15.03.2019

Haftung im Schadenfall

Bei Schäden durch deliktunfähige Personen hat der Geschädigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz.

Viele Schäden werden jedoch im Freundes- oder Bekanntenkreis verursacht und Sie als Verursacher möchten, dass der Geschädigte eine Entschädigung bekommen soll. Deshalb haben die Versicherer den Schutz in ihren Premiumverträgen erweitert. Schäden durch deliktunfähige Kinder werden schon länger im Rahmen von Entschädigungsgrenzen reguliert. Auch an Demenz erkrankte Personen finden immer mehr Berücksichtigung. Einige Gesellschaften haben den versicherten Personenkreis entsprechend erweitert.

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