|
defendo Assekuranzmakler GmbH
Ackerstraße 29, 10115 Berlin Telefon: +49 (0) 30 374 42 96 0 Fax: +49 (0) 30 374 42 96 60 |
Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde. BGH, 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18
Zurück zur Übersicht
Weiterempfehlen: