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Urteile | 31.03.2024

Unfallverursacher trägt das Werkstattrisiko

Ein Geschädigter darf nach einem Unfall sein beschädigtes Auto selbst in die Werkstatt bringen und vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung die Erstattung der Kosten verlangen. Der Unfallverursacher trägt das Werkstattrisiko für zu teure Rechnungen, wenn der Geschädigte dies mangels Fachwissens nicht erkennen konnte. Dieser darf sich allerdings nicht bereichern, indem er die Rechnung an sich begleichen lässt und sich den überhöhten Teil von der Werkstatt zurückholt. Der Geschädigte kann nur die Zahlung der Reparaturkosten direkt an die Werkstatt verlangen, sonst muss er das Werkstattrisiko selbst tragen. Der BGH hat in fünf verschiedenen Fällen über die Ersatzfähigkeiten im Falle des Werkstattrisikos entschieden, wenn der Unfallverursacher einwendet, die gestellte Rechnung sei ungerechtfertigt oder überhöht.
BGH vom 16.01.2024, Az. VI ZR 38/22,VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR266/22, VI ZR 51/23

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