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Scholz & Meis Versicherungsmakler GmbH
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Urteile | 07.03.2025

Sicherheitsobliegenheiten können wirksam vereinbart werden

Im vorliegenden Fall hat der BGH eine Entscheidung über einen Brandschaden an einem Wohngebäude getroffen. Eine Klausel, die die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften vorschreibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und ist wirksam.

Brandursache war ein Pizzaofen, zu dem keine behördliche Abnahme vorlag. Der Versicherer verweigerte die Zahlung und warf dem Geschädigten eine vorsätzliche Verletzung der Sicherheitsvorschriften vor. Der BGH stellte fest, dass die fragliche Klausel nicht zu unbestimmt und somit transparent sei. Sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und nachvollziehbar. Die Verpflichtung, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sei eine logische und notwendige Bedingung, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Eine Entschädigung kann somit auch gekürzt oder verweigert werden, wenn Versicherungsnehmer behördliche Sicherheitsvorschriften missachten, die nicht im Versicherungsvertrag enthalten sind.

BGH vom 25.09.2024, Az. IV ZR 350/22

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