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Scholz & Meis Versicherungsmakler GmbH
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In diesem Fall wurde ein in einer Aktentasche befindlicher Wohnungsschlüssel des Geschädigten aus seinem geparkten PKW entwendet. Das Problem war allerdings, dass es keine Aufbruchspuren am PKW gab und der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er diesen tatsächlich abgeschlossen hatte.
Der BGH hat einen Versicherungsfall in der Hausratversicherung des Geschädigten verneint. Das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen, aber von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines unverschlossenen Fahrzeugs stellt ein fahrlässiges Verhalten dar.
BGH vom 05.07.2023, Az. VI ZR 118/22
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