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Im vorliegenden Fall ging es um einen Einbruchdiebstahl, bei dem die Spurenlage des Einbruchs nicht ganz stimmig war. Ein Fenster wies Hebelspuren auf, befand sich aber bei Eintreffen der Polizei in einer Kippstellung und hätte nicht aufgehebelt werden müssen. Der BGH entschied, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchs nicht überspannt werden dürfen. Dass Einbruchspuren nicht stimmig sind und auf einen vorgetäuschten Einbruch hinweisen, muss die Versicherung beweisen.
BGH vom 17.04.2024, Az. IV ZR 91/23
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