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| 02.09.2025

Fahrzeugspezifische Konstruktionsmängel fallen nicht in den Verantwortungsbereich eines Betreibers einer Waschanlage.

Die folgende Entscheidung des BGH betrifft die Schadenersatzklage eines BMW-X3-Fahrers gegen den Betreiber einer Autowaschanlage. Der BGH hat ein vorinstanzliches Urteil bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der BMW verfügte konstruktionsbedingt über einen Tankdeckel, der nicht verriegelt werden kann. Auf diesen Umstand hätte der Hersteller hinweisen und vor der Nutzung einer Waschstraße warnen müssen. Das Fehlen dieses Hinweises kann nicht dem Betreiber der Waschstraße angelastet werden, zumal dieser an der Einfahrt darauf hingewiesen hatte, dass Tank- und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssten. Aus diesem Grund entschied der BGH zugunsten des Betreibers. Er konnte keine Pflichtverletzung von diesem erkennen, da weitergehende Hinweise zu einzelnen Fahrzeugen nicht erwartet werden können.
BGH vom 22.05.2025, Az. VII ZR 157/24

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