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Urteile | 09.03.2026

Die Leistung einer Unfallversicherung darf gekürzt werden, wenn unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen beteiligt sind.

Im vorliegenden Fall litt die versicherte Person an einer Grunderkrankung, die zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolie-Risiko führte. Aus diesem Grund wurden blutverdünnende Medikamente eingenommen, die Einfluss auf die Schwere einer Kopfverletzung genommen haben. Die versicherte Person hatte sich bei einem Sturz eine leichte Kopfverletzung zugezogen, verstarb jedoch kurze Zeit später an einer Hirnblutung. Der BGH bestätigte die Kürzung der Todesfallleistung um 30%.

BGH vom 03.12.2025, Az. IV ZR 185/24

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