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Grundsätzlich gilt, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen muss. Der Versicherungswert ist in der Regel der Neuwert einer Sache. Ist die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, sprechen wir von einer Unterversicherung. Diese führt zu einem Abzug bei der Entschädigung, auch bei Teilschäden. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Unterversicherungsverzichtsklausel vereinbart werden. Schäden werden dann bis zur Versicherungssumme ohne Anrechnung einer Unterversicherung entschädigt. Bei einem Totalschaden fehlt aber trotzdem die Differenz zwischen Versicherungssumme und -wert, da die Versicherungssumme auch die Entschädigungsgrenze ist.
Da es oftmals schwierig ist, den exakten Wert eines Gebäudes und des Hausrates festzulegen, gibt es Wohnflächentarife, die ohne eine Versicherungssumme auskommen. Aber auch hier drohen Fallstricke. Für die Berechnung der Wohnfläche gibt es unterschiedliche Ansätze. Lassen Sie sich hier beraten, da eine nicht korrekte Angabe zu Problemen im Schadenfall führen kann.
Auch die allgemeine Wertsteigerung muss bei einer Überprüfung der Versicherungssumme oder der Höchstentschädigung berücksichtigt werden. Gerade Sachen aus Gold und Silber sind im Wert stark gestiegen.
Und nicht zuletzt die enormen Werte von Sportausrüstungen, wie Fahrrädern, E-Bikes oder sonstigem Equipment, sorgen für einen deutlich höheren Absicherungsbedarf
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