Eine Information der Firma Joachim Krüger e.K. Rosenbergstrasse 134 70193 Stuttgart Tel.: +49 711 99339489 Fax: +49 711 99339483 mail@krueger-ek.de http://www.krueger-ek.de |
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Die folgende Leitsatzentscheidung des
BGH betrifft einen Nässeschaden, der
durch eine undichte Silikonfuge zwischen
einer Duschwanne und der angrenzenden Wand entstanden ist. Nach den gängigen Bedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen,
die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Das Leitungswasser
muss aus Rohren der Wasserversorgung
(Zu- und Ableitungen) oder damit
verbundenen Schläuchen, aus den mit
diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen
der Warmwasser- oder Dampfheizung,
aus Klima- oder Wärmepumpen oder
Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder
aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer
wird sich an diesem Wortlaut orientieren
und feststellen, dass bei einer undichten
Fuge Wasser nicht aus Rohren der
Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist.
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