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Haftung

Gefälligkeiten und deren Folgen

veröffentlicht am 15.03.2007

Sie helfen einem Nachbarn oder Freund. Dabei geht etwas zu Bruch. Häufig gibt es dann Streit.

Eine Haftung bei sogenannten Gefälligkeitsleistungen ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden nur leicht fahrlässig herbeigeführt wird. Freundschaftsdienste oder Nachbarschaftshilfe fallen hierunter. Beispiel: Wer aus Gefälligkeit beim Umzug hilft und dabei versehentlich etwas beschädigt, muss den Schaden nicht ersetzen. Im Klartext: Der Freund oder Nachbar bleibt auf seinem Schaden sitzen. Im umgekehrten Fall hat der Helfer ebenfalls keine Ansprüche, wenn er selbst einen Schaden erleidet.

Einige Haftpflichtversicherungen bieten auch in diesen Fällen Versicherungsschutz bis zu bestimmten Höchstbeträgen unabhängig von der gültigen Rechtslage. Dies gilt aber nur, wenn für die Gefälligkeit als Gegenleistung kein Geld verlangt wird.

M.W.

 

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